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Präqualifizierung - häufig gestellte Fragen/FAQ

Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Was versteht man unter Präqualifizierung im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung?

Muss jede einzelne Krankenkasse prüfen, ob ein Leistungserbringer geeignet ist?

Wer kann Präqualifizierungsstelle werden?

Wie wird man Präqualifizierungsstelle?

Wer hat sich bisher dafür beworben?

Wie erfahre ich, wer PQS ist?

Wann werden die ersten PQS benannt sein?

Muss ich mich an eine bestimmte PQS wenden?

Wie erfährt die Krankenkasse von der Präqualifizierung potenzieller Vertragspartner?

Wie wird ein Präqualifizierungsverfahren eingeleitet?

Kann eine Präqualifizierung auch abgelehnt oder entzogen werden?

Welche Kriterien werden in einem Präqualifizierungsverfahren überprüft?

Wie lange gilt eine Präqualifizierung?

Was passiert, wenn sich innerhalb dieser Frist die Rahmenbedingungen bei einem präqualifizierten Leistungserbringer ändern?

Was spricht für ESTIMA BERLIN als Präqualifizierungsstelle?

Wieso sollten Sie sich für ESTIMA BERLIN entscheiden?

Wann und wie kann ich bei ESTIMA BERLIN einen Antrag stellen?

Was wird eine Präqualifizierung bei ESTIMA BERLIN kosten?

Was passiert, wenn Sie als Leistungserbringer mit der Entscheidung der Präqualifizierungsstelle nicht einverstanden ist?

Im Gegensatz zu der aus der Baubranche übernommenen „Präqualifizierung“ treten im Hilfsmittelbereich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergabe-rechtliche Aspekte eher in den Hintergrund. Allerdings besteht auch hier die Idee, eine bestimmte Eignung im Vorfeld nachzuweisen.

Laut Gesetz sind die Krankenkassen verpflichtet sicherzustellen, dass die zur Versorgung mit Hilfsmitteln herangezogenen Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Apotheken o. ä. zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel in der Lage sind (§ 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

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Prinzipiell ist jede Krankenkasse dazu verpflichtet. Darin lag genau das Problem nach Einführung des Gesetzes GKV-WSG zur Stärkung des Wettbewerbs. Jede Krankenkasse hatte ihre eigenen Kriterien festgelegt und die Leistungserbringer hatten somit einen hohen Verwaltungsaufwand beim Nachweis ihrer Eignung. Dieser Aufwand sollte durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) reduziert werden. Mit diesem Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, unabhängige zentrale Stellen mit der Eignungsprüfung von Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich zu beauftragen, die so genannten Präqualifizierungsstellen. Die Krankenkassen haben dann von der Eignung eines Leistungserbringers auszugehen, wenn eine Bestätigung einer Präqualifizierungsstelle vorliegt (§ 126 Abs. 1a SGB V).

Eine Präqualifizierung bedeutet aber lediglich, dass ein Leistungserbringer dazu berechtigt ist, Versorgungsverträge mit den Krankenkassen zu schließen, bzw. an Ausschreibungen teil zu nehmen. Es ist kein automatischer Vertragsabschluss oder Versorgungsvertrag!

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Präqualifizierungsstelle kann werden, wer die definierten personellen und technischen Voraussetzungen erfüllt, um das Präqualifizierungsverfahren sachgerecht durchzuführen. Präqualifizierungsstellen müssen neutral und unabhängig sein. Dazu gehört insbesondere, dass die Präqualifizierungsstellen ohne Eigeninteresse am Ausgang des Präqualifizierungsverfahrens handeln. Leistungserbringer und deren Organisationen, die Vertragspartner der Krankenkassen sind oder sein können, können nicht selbst Präqualifizierungsstellen werden.

Die Voraussetzungen und Anforderungen an eine Präqualifizierungsstelle regelt eine Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich auf Bundesebene vom 29.3.2010 (PQ-Vereinbarung)

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Die Benennung als Präqualifizierungsstelle ist beim GKV-Spitzenverband zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der GKV-Spitzenverband innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des vollständigen Antrags. Entscheidungsgrundlage ist, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Ist dies gegeben, erfolgt die Benennung als Präqualifizierungsstelle. Auf diese Weise ist es möglich, dass mehrere Präqualifizierungsstellen benannt werden.

ESTIMA BERLIN hat sich ebenfalls als PQS beworben.

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Im Juni lagen dem GKV Spitzenverband wohl ca. 30 Anträge vor. Die Bandbreite der Antragssteller reicht von eidesstattlichen Gutachtern, über benannte Prüfstellen, Unternehmen aus dem Baubereich (!) bis hin zu eigens dafür ausgegliederten Unternehmen von Leistungserbringer-Organisationen sowie kassennahen Organisationen. Wir schätzen, dass es insgesamt ungefähr 50 PQS werden.

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Die benannten PQS werden auf der Homepage des GKV Spitzenverband veröffentlicht, sobald die Entscheidungen getroffen wurden. Der GKV Spitzenverband strebt an, die Bennennung der PQS gleichzeitig zu veröffentlichen, die bereits Anträge gestellt haben, um somit keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen zu lassen. Ansonsten werden Sie natürlich in den üblichen Fachzeitschriften entsprechende Anzeigen, Pressemitteilungen und Berichte finden.

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Laut GKV Spitzenverband sollte das im Juli 2010 passieren. Allerdings wurden auch schon frühere Zeiträume kommuniziert. Aktuell gehen wir von Oktober 2010 aus, da der GKV Spitzenverband kommuniziert hat, dass sie im November mit den ersten durchgeführten Präqualifizierungen rechnen.

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Die Leistungserbringer sind in der Wahl der PQS frei. Sie müssen lediglich darauf achten, dass die ausgewählte PQS auch die Bereiche präqualifizieren kann und darf, die für Sie als Leistungserbringer notwendig sind.

Ansonsten wird der Preis sicherlich ein Entscheidungskriterium sein. Da alle PQS ihre Gebühren veröffentlichen müssen, haben Sie es relativ einfach, sich einen Wettbewerbsüberblick zu verschaffen.

Unser Tipp: Achten sie bei der Wahl der PQS auf Neutralität und Unabhängigkeit!

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Nach erfolgreicher Präqualifizierung erhält der Leistungserbringer eine Bestätigung („Zertifikat“). Gleichzeitig übermittelt die PQS dem GKV Spitzenverband per elektronischer Datenübertragung die notwendigen Informationen der Präqualifizierung des Leistungserbringers. Alle Ergebnisse werden vom GKV in einem nicht öffentlichen Verzeichnis den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Darin werden übrigens auch die Leitungserbringer vermerkt werden, die eine Präqualifizierung nicht erhalten haben.

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Die Präqualifizierung erfolgt auf Antrag, ist aber KEIN Verwaltungsakt. Jeder Leistungserbringer kann bei der PQS seiner Wahl einen Antrag einreichen, sofern die PQS den Versorgunsgbereich anbietet. Wichtig ist, dass die Erfüllung der Anforderungen für jeden Hauptbetrieb und jede Betriebsstätte bzw. Filiale sowie für jedes Tochterunternehmen nachzuweisen ist, wo eine Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt. Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten oder Filialen kann dies in einem Präqualifizierungsverfahren geschehen. Für Leistungserbringer mit einer Außendienstmannschaft, die auch Versorgungen durchführt (z. B. bei Atemtherapiegeräte-Herstellern) wird es wohl eine geeignete Lösung mit einem Verfahren geben.

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Die Kriterien, die überprüft werden, sollen zwar schon fest stehen, sind aber bis heute (16.08.2010) noch nicht veröffentlicht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass im Wesentlichen die Strukturqualität überprüft wird, die sich grob an den Kriterien der alten Kassenzulassungen orientiert. Dazu gehören zum Beispiel allgemeine Anforderungen wie Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Betriebshaftpflichtversicherung, Konkursfreiheit, Datenschutz etc. Sachliche Anforderungen können sein Werkstattraum, barrierefreier Zugang, Lagermöglichkeit, Wiederaufbereitungsvorrichtung, abgegrenzter Beratungsbereich etc. Die Anforderungen werden produktgruppenspezifisch sein, d. h. es richtet sich nach den Versorgungsbereichen.

Dabei kann es auch sein, dass für die Eignungsprüfung auch Betriebsbegehungen beim Leistungserbringer notwendig werden, bzw. auch gemäß Empfehlung des GKV vorgeschrieben sind.

Bitte beachten: Die Krankenkasse kann darüber hinaus weiter gehende, auftragsbezogene Kriterien in ihren jeweiligen Verträgen mit den Leistungserbringern vereinbaren. Somit ist die Präqualifizierung nur die Grundvoraussetzung. Darüber hinaus können Servicezeiten vorgegeben werden oder auch ein Qualitätsmanagement.

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Die Präqualifizierungsbestätigung ist grundsätzlich auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieser Frist sind die in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und der an der Vereinbarung beteiligten Leistungserbringerorganisationen (§ 126 Abs. 1Satz 3 SGB V) genannten Anforderungen erneut nachzuweisen. Voraussetzung für eine erneute Präqualifizierung ist, dass ein präqualifizierter Leistungserbringer spätestens sechs Monate vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist entsprechende vollständige Nachweisunterlagen bei einer Präqualifizierungsstelle einreicht. Sind diese vollständig und fristgerecht eingereicht, bleibt die erteilte Präqualifizierung bis zur Entscheidung durch die Präqualifizierungsstelle erhalten.

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Bereits präqualifizierte Leistungserbringer müssen der Präqualifizierungsstelle maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung vorgelegen haben, unverzüglich anzeigen. Es obliegt dem Leistungserbringer nachzuweisen, dass er die Präqualifizierungsanforderungen weiterhin erfüllt.

Maßgebliche Änderungen liegen vor:

  • bei Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens und/oder
  • bei Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person und/oder
  • bei Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, soweit dort die Hilfsmittelleistung erbracht wird und/oder
  • bei maßgeblichen räumlichen Änderungen, die die Präqualifizierungskriterien gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V berühren
  • bei Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangspräqualifikation dieses nicht umfasst
  • bei Auflösung des Unternehmens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen bzw. eines vergleichbaren Verfahrens oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet und/oder
  • bei Änderungen, die in den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V als maßgeblich gekennzeichnet sind.

Diese Aufzählung kann ggf. durch die Vereinbarungsparteien ergänzt werden.

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Ja, eine Präqualifizierung kann sowohl ganz abgelehnt als auch eingeschränkt werden, wenn die Präqualifizierungsanforderungen nicht oder nur teilweise erfüllt sind.

Auch erteilte Bestätigungen können eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Dies gilt z. B., wenn sich herausstellt, dass der Leistungserbringer unzutreffende Nachweise eingereicht hat oder wenn er es unterlässt, maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anzuzeigen.

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Wie bereits in einer Pressemitteilung angekündigt, ist ESTIMA BERLIN eine Ausgliederung von BEO MedConsulting BERLIN GmbH. BEO BERLIN beschäftigt sich seit nunmehr 10 Jahren mit Zulassungsfragen von Medizinprodukten sowie mit der Einführung von QM-Systemen bei Leistungserbringern.

Seit 2003 haben wir mehr als 2.000 Anträge zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbands bearbeitet und eingereicht. Somit haben wir eine langjährige Erfahrung in der Bewertung und Bearbeitung von Anträgen im deutschen Gesundheitswesen. ESTIMA BERLIN wird auf diese Erfahrung zurückgreifen.

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Zunächst sind wir unabhängig und neutral. Wir verfolgen also keine Verbandsinteressen, ob nun von Kassen- oder Leistungserbringerseite. Wir sind kein großer Verwaltungsapparat. Unsere Philsophie ist es, Ihre Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten.

Die Bearbeitungsfristen laut der Vereinbarung sehen folgendermaßen aus:

Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang. Sollten die Unterlagen unvollständig sein, erfolgt ein entsprechender Hinweis an den Leistungserbringer.
 
Durchführung notwendiger Begehungen innerhalb von vier Wochen
 
Entscheidung über die Präqualifizierung spätestens innerhalb von acht Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages

Da wir über flache Hierarchien und kurze Wege verfügen, rechnen wir mit deutlich kürzeren Abwicklungszeiten, selbst wenn uns eine große Menge von Anträgen erreicht. Wir sind auf eine große Nachfrage sowie auf Marktänderungen eingerichtet!

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Sobald ESTIMA BERLIN als PQS bestätigt ist, können Sie auf unserer Homepage www.präqualifizierungsstelle.de entsprechende Anträge downloaden und die ausgefüllten Dokumente an unsere Adresse senden. Kurzfristig wird auch die komplette Antragsstellung elektronisch durchführbar sein. Erste Informationen auf unserer Homepage werden Sie in Kürze abfragen können.

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Aufgrund der noch unsicheren Marktsituation weiß im Prinzip noch niemand, wie hoch der Aufwand einer Präqualifizierung sein wird. Erst nachdem die Prüfkriterien feststehen, werden sicherlich kurzfristig erste Preise im Markt kursieren. Sie als Leistungserbringer haben auf Grund der geforderten Preistransparenz den Vorteil, sich für das beste Preis-Leistungs-Paket zu entscheiden. Dennoch achten Sie bei Ihrer Auswahl bitte auf Neutralität, Unabhängigkeit und Seriosität des Anbieters!

ESTIMA BERLIN wird Ihre Präqualifizierung zu einem fairen Preis schnell und zuverlässig bearbeiten!

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In diesem Fall ist der Beschwerdeweg möglich. Jede Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten. Allerdings ist der Beschwerdeweg u. U. mit zusätzlichen Kosten verbunden.

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